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Sie haben einen Schaden am Rad? Es liegt noch ein Garantieanspruch oder ein GewÄhrleistungsanspruch vor?
Infos zu Verschleißteilen
Eine Sonderstellung der Gewährleistung entsteht bei Verschleißteilen. Denn Verschleißteile fallen nicht unter die Gewährleistung, wenn sie durch Nutzung "abgefahren" sind. Hierzu ein Beispiel: Das Fahrrad ist ohne Mängel an den Kunden ausgeliefert worden. Innerhalb der ersten 6 Monate werden z.B. die Felgenbremsen stark beansprucht, so dass die Bremsbeläge heruntergefahren sind und ausgetauscht werden müssen. In diesem Fall unterliegen die Bremsen nicht der Gewährleistung, da es einen normalen Verschleiß durch Nutzung des Fahrrads darstellt.
Dabei werden insbesondere die folgenden Teile als Verschleißteile betrachtet:
Akkus, Bremsscheiben, Bremsbeläge, Buchsen, Dichtungen und Lager in Fahrwerksteilen (Gabel, Dämpfer), Felgen (bei Felgenbremsen), Griffe, Innenlager, Kette, Kettenblätter, Lagersätze bei vollgefederten Rahmen, Nabenlager, Reifen, Ritzel, Steuersatz, Seilzüge, Sattel, versenkbaren Sattelstützen.